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Art. 1 – Leistung

Die Streetchurch Sozialfirma nimmt Aufträge für die Reinigung von Fenstern inkl. Lamellen oder Storen für Unternehmen und Privatpersonen entgegen (nachfolgend: Kunde). Zudem werden Aufträge wie Mithilfe bei Umzugs- oder Gartenarbeiten angenommen sowie ganze Wohnungsreinigungen (ohne Abgabegarantie).

Die vom Kunden in Auftrag gegebenen Arbeiten werden durch Teilnehmer der Streetchurch Sozialfirma erfüllt (nachfolgend: Programmteilnehmer).

Die Streetchurch Sozialfirma ist für die Entlöhnung sowie die Versicherung der Programmteilnehmer verantwortlich.

 

Art. 2 – Dauer, Storno

Das Auftragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Streetchurch Sozialfirma ist auf den vereinbarten Termin befristet.

Falls der Auftrag nicht (z.B. Programmteilnehmer verhindert) oder nur teilweise ausgeführt werden kann (z.B. vorzeitiger Abbruch), besteht keine Entschädigungspflicht von der Streetchurch Sozialfirma gegenüber dem Kunden. Der Auftrag kann nach neuer Terminvereinbarung an einem anderen Tag durchgeführt werden.

Möchte der Kunde seinen Auftrag stornieren, so kann er dies problemlos ohne Kostenfolge, spätestens 24 Stunden im Voraus tun. Kurzfristigeres Stornieren hat zur Folge, dass die auflaufenden Kosten vollumfänglich verrechnet werden.

 

Art. 3 – Haftung

Die Streetchurch Sozialfirma ist bemüht, die vom Kunden übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.

Nach der Besichtigung der vom Programmteilnehmer ausgeführten Arbeiten durch den Kunden und der Unterzeichnung des Einsatzrapports ohne Beanstandung gelten die Arbeiten als durch den Kunden abgenommen.

 

Art. 4 – Preise, Konditionen, Fälligkeiten

Der Stundenansatz beträgt pro Programmteilnehmer und Stunde CHF 30.-. Der Mindestansatz von verrechenbaren Arbeitseinsätzen beträgt 1 Stunde.

Zum Stundenansatz kommt eine Anreisepauschale pro Programmteilnehmer. Die Anreisepauschalen belaufen sich in der Stadt Zürich auf 20.-, im Kanton Zürich auf 35.- und für ausserkantonale Arbeitseinsätze 50.- pro Programmteilnehmer. Die Streetchurch Sozialfirma behält sich das Recht vor, nach Absprache mit dem Kunden, die Tarife und Spesen anzupassen.

Bei einem Nachteinsatz zwischen 22:00-07:00 Uhr beträgt der Stundenansatz pro Programmteilnehmer gemäss Arbeitsgesetz 25% mehr als der ordentliche Stundenansatz.

Nach Auftragsausführung und Abnahme der Arbeiten erhält der Kunde eine detaillierte Rechnung, die innert 30 Tagen mit dem beigelegten Einzahlungsschein zu begleichen ist.

 

Art. 5 – Reinigungsmittel

Die Streetchurch Sozialfirma putzt grundsätzlich ohne Chemikalien, nur mit Wasser und Mikrofasertüchern. Wünscht der Kunde anderes Material, so kann er dieses kostenlos zur Verfügung stellen.

 

Art. 6 – Versicherungen

Die Programmteilnehmer sind nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Für Schadenfälle, welche von einem Programmteilnehmer während der Ausübung des vereinbarten Auftrages verursacht werden, besteht eine Haftpflichtversicherung. Dabei sind Schäden in der Höhe von CHF 5 Millionen bei Reinigungsarbeiten und CHF 100‘000 bei Transportschäden gedeckt. Schadenfälle sind der Streetchurch Sozialfirma sofort, spätestens aber innerhalb fünf Arbeitstagen zu melden. Schadenfälle die nach Ablauf dieser Frist gemeldet werden, können nicht geltend gemacht werden.

 

Art. 7 – Besondere Vereinbarungen

Für Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt das schweizerische Obligationenrecht. Gerichtsstand ist Zürich.